Allgemeine Geschäftsbedingungen der RTS pro im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.2
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.
1.3
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
§ 2
Angebot und Vertragsabschluss
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2
Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrages gelten die Warenberechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so
muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
§ 3
Vertragsinhalt
3.1
Typenänderung. Bezieht sich der Vertrag auf Lieferungen oder Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefern, sofern das Interesse des Kunden nicht eindeutig auf den bestellten Typ beschränkt ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, falls wir in keinem Fall von dem bestellten Typ abweichen dürfen.
3.2
Eigenschaftszusicherungen. Die Angaben über die von uns vertriebenen Produkte in
Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern und Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Formularen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehenden Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 BGB dar.
Eigenschaftszusicherungen müssen von uns ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
3.3
Muster der von uns vertriebenen Produkte gelten als Versuchsmuster und nicht als Probe oder Muster im Sinne § 494 BGB. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten.
3.4
Mengenabweichungen. Zur Bildung angemessener Losgrößenbehalten wir uns berechnete Überlieferungen bis zu 10% und nicht berechnete Überlieferungen bis zu 5% vor.
§ 4
Abrufaufträge
4.1
Bei Abrufaufträgen, muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens innerhalb der Wiederbeschaffungszeit durch den Kunden erfolgen.
4.2
Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Kunden spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung an erfolgen. Nach Ablauf einer weiteren von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, vom Kunden den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.
§ 5
Preise
5.1
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise gelten ab unserem Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und MwSt. nicht ein.
5.2
Bearbeitungszuschläge. Werden die von uns zu liefernden Produkte im Auftrag des Kunden von uns bearbeitet (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult), so berechnen wir mengenunabhängige Rüstkostenzuschläge und mengenabhängige Bearbeitungszuschläge.
5.3
Preiserhöhung. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen.
§ 6
Zahlung
6.1
Fälligkeit, Zinsen. Die Zahlungen sind zu leisten frei RTS pro GmbH ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele, oder wenn nichts vereinbart ist, sofort rein netto ohne Abzug.
Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz,
mind. aber 7%, zu verlangen. Falls wir einen weiteren oder höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass als Folge der Nichtzahlung oder des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.2
Sofortige Fälligkeit. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Akzepte sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine Verschlechterung eintritt, die unsere Forderungen gefährdet (§321 BGB). Wir sind in diesem Fall auch berechtigt,
jede weitere Lieferung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
6.3
Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspenden und sonstige Wechsel-
und Scheckkosten sind vom Kunden zu tragen. Unser Eigentumsvorbehalt entfällt erst, wenn alle Wechselforderungen erfüllt sind.
§ 7
Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 8
Lieferung
8.1
Lieferfristen. Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.
8.2
Teillieferungen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
8.3
Selbstbelieferungsvorbehalt. Wir werden von unserer Lieferverpflichtung frei, wenn wir unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, für den Kunden bestellten Ware beliefert werden.
8.4
Verzugsschaden. Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde Schadensersatz nur nach Maßgabe des §12 dieser Bedingungen geltend machen. Darüber hinaus ist die Entschädigung begrenzt auf 0,5% des Preises für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
8.5
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände oder Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der RTS pro für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Sie berechtigen RTS pro, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Überschreiten die sich hieraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 2 Monaten, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.
§ 9
Gefahrübergang/Versendung
9.1
Die Ware reist auf dem Weg zum Kunden und auch im Fall einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist.
9.2
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
9.3
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Frachtführer oder die Spedition auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder RTS weitere Leistungen wie Versand, Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird RTS die Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichern.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
10.1
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
10.2
In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich akzeptiert.
10.3
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
10.4
Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtlich Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekanntzugeben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldnern erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
10.5
Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne §950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
10.6
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Faktura-Endbetrages des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde bewahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die Vermengung gelten diese Bestimmungen entsprechend.
10.7
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung des Wertes ist bei abgetretenen Forderungen der Nennwert der Forderungen, bei Waren unsere Lieferantenrechnung.
§ 11
Mängelrügen und Gewährleistung
11.1
Grundsätze. Wir leisten dafür Gewähr, dass die von uns vertriebenen Produkte die Merkmale aufweisen, die vom Hersteller oder einvernehmlich in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind. Für die Geeignetheit der von uns vertriebenen Produkte für seine Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich (Systemverantwortung). Soweit
wir Applikationsberatung bieten, beschränkt sich die Verantwortung dafür auf die angebotenen Produkte und ihre in prüfbaren technischen Parametern spezifizierten oder spezifizierbaren Merkmalen (Komponentenverantwortung). Muster sind für den Umfang unserer Gewährleistung nicht maßgeblich (vgl. 3.).
11.2
Bearbeitung. Werden die von uns zu liefernden Produkte im Auftrag des Kunden von uns bearbeitet (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult), so gelten dafür die in 11.1 dargelegten Grundsätze entsprechend. Wir stehen ein für sorgfältige Bearbeitung entsprechend den Angaben des Kunden und nach dem Stand der Bearbeitungstechnik, nicht aber für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion des Produkts. Hierfür ist der Kunde verantwortlich.
11.3
Produktsicherheit. Das mit der Verwendung der von uns vertriebenen Produkte in der Applikation des Kunden verbundene Risiko, insbesondere das Produkthaftpflichtrisiko, tragen wir nur, soweit uns ein eigenes grobes Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere, wenn die Applikation des Kunden für lebenserhaltendes oder lebensrettendes Gerät bestimmt ist oder wenn ihr Betrieb in anderer Weise mit Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen
verbunden sein kann.
11.4
Eingangsprüfung. Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf
Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
11.5
Statistische Eingangsprüfung. Werden die von uns vertriebenen Produkte in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Prüfung die in den einschlägigen Standardunterlagen angegebenen Prüfbedingungen und Prüfkriterien. Ein bei dieser Prüfung zugewiesenes Los ersetzen wir gegen dessen Rückgabe im Ganzen durch ein mangelfreies Los. Es bleibt uns vorbehalten, stattdessen die fehlerhaften Teile des zurückgewiesenen Loses in Abstimmung mit dem Kunden durch fehlerfreie Teile zu ersetzen.
11.6
Zuverlässigkeitsangaben. Bei Zuverlässigkeitsangaben über die von uns vertriebenen Produkte handelt es sich – so weit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird – um vom Hersteller statistisch ermittelte mittlere Werte, die der allgemeinen Orientierung des Kunden dienen, sich aber nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose beziehen.
11.7
Untersuchung und Rüge. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.
11.8
Gewährleistung. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder verzögert sie sich aus von uns zu vertretenen Gründen unangemessen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im Rahmen der Gewährleistung kommen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche nur nach Maßgabe des nachfolgenden §12 in Betracht.
Falls wir der Rücknahme der Ware zustimmen, ohne dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, muss diese sich im Originalzustand befinden, mit Verpackung und Rücksendeschein, die Kosten für die Rücksendung trägt der Kunde. Grundlage für alle Rücklieferung ist unser RMA-Verfahren.
§12
Haftungsbeschränkung/Schadenersatz
12.1
Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche, die auf Verletzung von Pflichten beim Abschluss des Vertrages oder von vertraglichen Nebenpflichten sowie auch auf Gewährleistung beruhen, ausgeschlossen.
12.2
Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind und den Kunden gerade gegen den eingetretenen Schaden absichern sollen.
§13
Schutzrechte
13.1
Für die Freiheit der von uns vertriebenen Produkte von Schutzrechten Dritter,
die sich auf elektrische Schaltungen beziehen, ist ausschließlich der Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Applikationen verantwortlich. §434 BGB ist insoweit ausgeschlossen.
13.2
Andere Schutzrechte. Macht ein Dritter aus anderen (nicht auf elektrische Schaltungen bezogenen) Schutzrechten berechtigte Ansprüche gegen die von uns vertriebenen Produkte geltend, die den Kunden an der Nutzung hindern, so werden wir nach unserer Wahl für die betroffenen Produkte entweder eine Lizenz erwirken oder sie durch schutzrechtsfreie Produkte ersetzen. Sollte dies aus rechtlich oder technischen Gründen unmöglich oder aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein, so nehmen wir die betroffenen Gegenstände
gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
§14
Verbotene Anwendungen
14.1
Die von RTS angebotenen Produkte dürfen keinesfalls für (Kriegs-)Waffen, insbesondere nicht für biologische, chemische oder nukleare Waffen oder Raketen verwendet werden.
14.2
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von RTS angebotenen Produkte nicht für den Einsatz in Raumfahrt-, Luftfahrzeug- oder Luftverkehrsanwendungen, in Geräten bzw. Systemen zur Lebenserhaltung oder Lebensverlängerung, Humanimplantaten, Ausrüstung zur chirurgischen Implantation oder anderen Anwendungen, bei denen Produktversagen oder eine Fehlfunktion geeignet ist, Personenschäden, Tod, schwere Sach- oder Umweltschäden oder andere katastrophale Folgeschäden auszulösen, entwickelt, freigegeben und geeignet sind.
14.3
Durch RTS wird keine Gewähr für vorstehende Einsätze übernommen.
14.4
Die Verwendung bzw. der Einbau in die vorstehend aufgelisteten Geräte, Anlagen, Anwendungen oder Systeme ist strikt untersagt (es sei denn es wurde schriftlich und einvernehmlich im Vorfeld des Einsatzes vereinbart, dass sich die verbotene Anwendung im Einzelfall nicht auf ein bestimmtes Produkt bezieht) und erfolgt ausschließlich auf Risiko und Haftung des Bestellers.
14.5
Der Besteller wird RTS von sämtlichen Ansprüchen, Schäden und Kosten freistellen, die aus einem der vorstehenden Einsätze resultieren.
§ 15 Sonderbeschaffung
15.1
Für Waren, die nicht Teil des angebotenen Produktsortiments von RTS sind und RTS beauftragt wird, diese zu beschaffen (Sonderbeschaffung) gelten die separaten Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für Sonderbeschaffung oder die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für Sonderbeschaffung mit Test, soweit ein solcher vereinbart worden ist.
15.2
Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von RTS.
§16
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
16.1
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 82178 Puchheim.
16.2
Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten bei Vollkaufleuten für beide Teile Puchheim. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch im Sitz des Kunden erheben.
16.3
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht wird
ausgeschlossen.
16.4
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.